Disclaimer Due Diligence
Allgemeine Bedingungen
Soweit nicht anderweitig bestimmt, unterliegen unsere Due Diligence-Berichte und alle anderen innerhalb oder außerhalb solcher Berichte, aber im Vorfeld einer Transaktion abgegebenen Stellungnahmen oder Zusammenfassungen unserer Prüfungsergebnisse („Bericht“, „Prüfung“ oder „Analyse“) den folgenden Bedingungen, Einschränkungen, Annahmen und Ausschlüssen.
01//ZWECK DES BERICHTS
(01) Der Bericht ist eine knappe Zusammenfassung einer annahmebasierten, juristischen und gegebenfalls steuerlichen Gefährdungsanalyse relevanter Bereiche des Datenraums („Due Diligence“). Die Due Diligence basiert auf Unterlagen des Datenraums, die für die Untersuchung als relevant unterstellt oder bezeichnet wurden (Cluster), die aus juristischen Sachverhalten und empirischen Annahmen resultierende Gefährdungen („Risiken“) für den Vollzug der Transkation oder für die Angemessenheit der Gegenleistung ermittelt und nach den Umständen der Transaktion in Betracht kommende Empfehlungen für die Vermeidung oder Verminderung solcher Risiken vorschlägt. Der Bericht stellt kein Gutachten zur Rechtslage und keine Beurteilung von Erfolgsaussichten von für die Vermeidung oder Verminderung von Risiken vorgeschlagen Maßnahmen dar, vielmehr werden durchweg probabilistische Aussagen, d.h. Wahrscheinlichkeitsaussagen über Bestehen oder Nichtbestehen von juristischen Risiken mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit getroffen.
(02) Soweit ein Bericht als Red Flag List, Vorab-, Zwischen-, Vorphasen- oder Warnsignal-Bericht oder ähnlich bezeichnet ist, gelten die Speziellen Bedingungen zu Warnsignal-Berichten.
(03) Der Bericht wird ergänzt durch innerhalb oder außerhalb des Berichts, aber im Vorfeld des Vertragsabschlusses abgegebene Stellungnahmen oder Zusammenfassungen unser Prüfungsergebnisse, insbesondere unsere Vorschläge für die Gestaltung des abzuschließenden Vertrags (auch innerhalb von Vertragsüberarbeitungen), auf die wir Bezug nehmen.
(03) Der Bericht ist ausschließlich zur Verwendung durch den Mandanten in Hinblick auf die Transaktion angefertigt worden. Der Inhalt des Berichts ist vertraulich zu behandeln und wird ausschließlich gegenüber dem Mandanten abgegeben. Auf ihn darf nicht anderweitig Bezug genommen werden. Die Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – sowie jegliche Form der Auswertung durch Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Andere Berater des Mandanten können ebenfalls eine Kopie des Berichtes erhalten und seinen Inhalt in ihren Überlegungen hinsichtlich der Transaktion berücksichtigen. Gegenüber Dritten übernehmen wir in Bezug auf den Inhalt des Berichtes keinerlei Verantwortung oder Haftung, selbst wenn der Bericht mit unserem Einverständnis weitergegeben wird. Finanzierenden Banken darf der Bericht nur mit unserem vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis offengelegt werden; in diesem Fall richtet sich unsere Haftung gegenüber den Banken nach der jeweils vor der Offenlegung getroffenen Vereinbarung und in Ermangelung dessen nach den Beschränkungen in der Vereinbarung mit dem Mandanten.
02//UMFANG DER BERICHTERSTATTUNG
(01) Wir haben keine Feststellungen in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht getroffen und keine Due Diligence in Hinblick auf Umweltrisiken vorgenommen. Wie mit unserem Mandanten vereinbart, konzentriert sich unsere Due Diligence auf den im Bericht und seinen Bestandteilen sowie nachfolgend beschriebenen Umfang und auf wesentliche wertrelevante Faktoren und Risiken. Dementsprechend haben wir uns auf diejenigen Aspekte konzentriert, die uns benannt wurden, oder von denen wir annehmen, dass der Mandant sie im Zuge des Vollzugs der Transaktion für wesentlich erachtet. Dementsprechend enthält der Bericht keine detaillierte Beschreibung jedes geprüften Dokuments, sondern nur solche Beschreibungen, die wir für kritisch erachtet haben oder dessen Bewertung der Mandant ausdrücklich verlangt hat. Die Richtigkeit von Angaben in Mieterlisten haben wir, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, nicht überprüft.
(02) Wir sind nicht beauftragt, im Datenraum vernünftigerweise nicht offenkundige Sachverhalte zu erforschen oder Informationen und Unterlagen oder Angaben des Transaktionspartners zu verifizieren. Vernünftigerweise nicht offenkundig ist ein Sachverhalt insbesondere dann, wenn die den Sachverhalt betreffenden Dokumente nicht entsprechend der Systematik des Datenraums zutreffend bezeichnet sind oder als Bestandteil oder als Anlage von anderen Dokumenten in den Datenraum verstreut eingestellt wurden, bei denen man aufgrund ihrer systematischen Einordnung oder ihrer Benennung nicht mit der Beifügung entsprechender Dokumente als Bestandteil oder Anlage rechnen musste, oder sie auch einen sorgfältig Prüfenden nicht in die Lage versetzen, Art, Tragweite und Ausmaß eines Schadenfalles sowie dessen Folgen einzuschätzen. Unsere Aufgabe war es weiterhin nicht, zusätzliche oder ergänzende Informationen und Unterlagen von allgemein zugänglichen Quellen oder von dritter Seite zu erlangen oder im Datenraum verstreute Informationen systematisch zusammenzustellen.
03//DATENRAUM
Der Bericht beruht ausschließlich auf Informationen und Unterlagen, die uns in der Zeit bis zum Stichtag des Berichts von der anderen Partei oder deren Berater offengelegt wurden, sowie den in dem Bericht jeweils näher bezeichneten öffentlich zugänglichen Unterlagen (zum Beispiel Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge), soweit uns diese bis zum Stichtag physisch oder in einem elektronischen virtuellen Datenraum zugänglich gemacht wurden („Datenraum“).
04//STICHTAG
Der Bericht wurde zu dem angegebenen Stichtag erstellt („Stichtag“). Er enthält keine Aussagen zu Dokumenten oder Informationen, die wir nach diesem Zeitpunkt erhalten haben. Uns trifft ohne einen ausdrücklich erteilten Auftrag keine Verpflichtung, den Bericht zu aktualisieren oder nach dem Stichtag erlangte Dokumente oder Informationen weiterzuleiten. Wir übernehmen keine Verpflichtung, unsere Analyse oder die Feststellungen im Hinblick auf tatsächliche Umstände, die nach dem Stichtag zu unserer Kenntnis gekommen sind oder Rechtsänderungen, die danach eingetreten sind, auf den neuesten Stand zu bringen oder zu ergänzen.
05//EINSCHRÄNKUNGEN, ANNAHMEN
(01) Unsere Prüfung beschränkt sich auf Fragen des deutschen Rechts.
(02) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, basiert der Bericht auf den Annahmen,
- dass sämtliche Dokumente im Datenraum oder solcher, die uns anderweitig zur Verfügung gestellt wurden vollständige Kopien der Originale sind,
- dass die uns zugänglich gemachten Verträge, insbesondere Miet- Pacht und sonstige Nutzungsverträge, den Inhalt der Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wiedergeben und nicht nachträglich, in welcher Form auch immer, abgeändert wurden, ohne dass uns solche Änderungen ebenfalls offengelegt wurden,
- dass die Unterschriften unter den Dokumenten echt sind,
- dass die Dokumente von dazu befugten Personen wirksam unterzeichnet wurden und für die jeweiligen Parteien bindend sind,
- dass uns vorgelegte, beziehungsweise von uns angeforderte, nicht unterzeichnete Schriftstücke ohne Änderungen unterzeichnet wurden und mit den ausgefertigten Originalen übereinstimmen,
- dass sämtliche Informationen, die uns zur Erstellung des Berichts offengelegt wurden, richtig, vollständig und nicht irreführend sind und bleiben,
- dass uns keine relevanten Dokumente oder Informationen vorenthalten wurden.
(03) Sofern uns vorgelegte oder von uns angeforderte Schriftstücke nicht unterzeichnet oder undatiert waren, haben wir dies im Bericht, wo relevant, ausdrücklich vermerkt. Sofern uns Anlagen zu Verträgen oder anderen Dokumenten nicht zur Verfügung gestellt wurden, sind wir davon ausgegangen, dass diese Anlagen allerdings tatsächlich existieren und eine Anlage zu den jeweiligen Verträgen bilden.
(04) Soweit in den von uns eingesehenen Unterlagen auf Verträge und Vereinbarungen verwiesen wird oder diese zusammengefasst werden, weisen wir darauf hin, dass diese ggf. nie wirksam abgeschlossen wurden, verletzt wurden oder durch mündliche Vereinbarungen der Parteien geändert wurden, sei es durch schlüssiges Verhalten oder im üblichen Geschäftsgang, und zwar ohne dass wir im Zuge der Due Diligence über derartige Vorgänge informiert wurden. Darüber hinaus können wir nicht ausschließen, dass uns ausschließlich mündlich gefasste Vereinbarungen und Verträge nicht offengelegt wurden.
(05) Die Dokumente des Datenraums umfassen möglicherweise nicht alle Dokumente, die uns für unsere Due Diligence zur Verfügung hätten gestellt werden müssen und enthalten möglicherweise nicht alle für die geplante Transaktion relevanten Informationen. Der Bericht enthält keine vollständige Wiedergabe der im Datenraum oder in eventuellen Expertengesprächen zur Verfügung gestellten Informationen und keine vollständige Darstellung der im Rahmen der Due Diligence behandelten Themen und Angelegenheiten.
(06) Der Bericht beschränkt sich ausschließlich auf die im Bericht ausdrücklich behandelten Themen und Angelegenheiten und trifft demgemäß auch keinerlei Aussagen über andere als die im Bericht ausdrücklich behandelten Themen und Angelegenheiten. Entsprechend der Vereinbarung mit dem Mandant verhält sich der Bericht beispielsweise nicht über technische, finanzielle oder buchhalterische, Versicherungs-, versicherungsmathematische, IT- oder Umwelt-Angelegenheiten, die entweder in gesonderten Berichten anderer eingeschalteter Berater oder von einem internen Due Diligence Team des Mandanten bearbeitet werden bzw. wurden.
(07) Soweit der Bericht Bezug nimmt auf andere Berichte, Memoranda, Stellungnahmen oder Beratungsleistungen Dritter, und zwar einschließlich weiterer (etwa in anderen Rechtsordnungen) in diesem Zusammenhang eingeschalteter rechtlicher Berater, sind diese Dritten allein verantwortlich für die Inhalte und Aussagen derartiger Berichte, Memoranda, Stellungnahmen oder Beratungsleistungen.
06//RICHTIGKEIT VON ANGABEN IM Q&A
Soweit wir eine Information mit dem Hinweis als „angabegemäß“ oder ähnlich bezeichnen, beruhen solche Informationen auf Angaben, die uns der Transaktionspartner, seine Berater oder von ihm eingeschaltete Dritte zur Verfügung gestellt haben, sei es mündlich, schriftlich oder im Rahmen eines Fragen-und-Antworten-Prozesses („Q&A“). Auch wenn Angaben im Q&A möglicherweise nicht durch Dokumente belegt sind, haben wir für den Bericht unterstellt, dass die Angaben richtig, vollständig und nicht irreführend sind, es sei denn dies wäre offensichtlich nicht der Fall.
07//UMSETZUNG RISIKOMINIMIERENDER MASSNAHMEN
Soweit wir risikominimierende Maßnahmen vorgeschlagen haben, sind wir zur Überprüfung der Einhaltung dieser Maßnahmen nicht verpflichtet, insbesondere hinsichtlich solcher Maßnahmen, auf deren Umsetzung wir keinen oder nur beschränkten Einfluss haben, beispielsweise bei der Bemessung des Kaufpreises, der Einschaltung anderer Beraten, vor allem der technischen Due Diligence, oder im Falle der Weigerung des Transaktionspartners, weitere als erforderlich gekennzeichneter Informationen oder Unterlagen zwecks einer detaillierteren Analyse zur Verfügung zu stellen. Soweit wir mit der Beratung, Gestaltung und Verhandlung des Kaufvertrags oder eines anderen Transaktionsdokuments beauftragt sind, werden wir auf die Umsetzung dieser Maßnahmen bedacht sein. Jedoch sind solche Maßnahmen, z.B. Garantien, Abgrenzungen oder sonstige Klauseln zur Schadenminimierung, in der Regel Verhandlungssache und bedürfen des Einverständnisses des Transaktionspartners. Soweit dieses nicht erreicht werden kann, unterliegen wir keiner Verpflichtung, unsere Analyse diesem Umstand entsprechend zu aktualisieren. Vielmehr dürfen wir bei einer Anweisung, die Transaktion fortzusetzen, davon ausgehen, dass die im Bericht aufgezeigten, aber nicht erledigten Risiken vom Mandanten bei der Abwägung der Chancen und Risiken bei einem Abschluss oder bei einem Abbruch des Geschäfts einbezogen und akzeptiert wurden.
08//SPEZIELLE BESCHRÄNKUNEN, AUSSCHLÜSSE UND ANNAHMEN
Auf besondere Themen bezogene spezielle Beschränkungen, Ausschlüsse und Annahmen ergeben sich aus Bestandteilen, auf die der Bericht ausdrücklich Bezug nimmt, insbesondere Mietdatenblätter. Diese gelten als Bestandteil dieser Bedingungen.
09//VERTRAULICHKEIT, ADRESSAT
Der Inhalt des Berichts ist vertraulich und unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Adressat des Bericht ist der Auftraggeber der Due Diligence („Mandant“). Dieses Dokument ist ausschließlich für den Adressaten zum Zwecke der Transaktion bestimmt. Er darf von dem Adressaten zu keinerlei anderem Zweck verwendet werden und der Adressat darf zu keinerlei anderem Zweck hierauf vertrauen. Vorbhealtlich unserer ausdrücklichen Zustimmung darf dieser Bericht oder Teile davon nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch soweit wir unsere Zustimmung zur Weitergabe erteilt haben, gelten gegenüber dem Dritten die vorliegenden Bedingungen auch gegenüber dem Dritten. Die hierin enthaltenen Informationen sind unter Umständen Auszüge und Bestandteil eines ausführlichen Berichts oder anderer Mitteilungen über das Ergebnis unserer Prüfung, dessen Einschränkungen, Annahmen, Vorbehalte und Ausschlüsse auch für den Bericht gelten.
10//HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, wird unsere Haftung für durch Fahrlässigkeit verursachte Vermögensschäden auf EUR 2.500.000,00 beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für einfache und grobe Fahrlässigkeit, jedoch nicht für Vorsatz. Sollte diese Haftungsbeschränkung nicht schriftlich oder nicht im Einzelfall vereinbart worden sein, ist die Haftung der Sozietät für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Vermögensschäden auf den Betrag von EUR 10.000.000,00 beschränkt.
Wir haften nur für unsere eigene Arbeit; jede gesamtschuldnerische Haftung mit anderen in das Mandat involvierten Beratern oder sonstigen Dritten ist ausgeschlossen.
11//BERICHTSVERFASSER
Im Bericht beziehen sich die Bezeichnungen „wir“ und „uns“ auf: KUCERA Rechtsanwälte Steuerberater Notar Partnerschaft mbB, Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main PR 1723.
Spezielle Bedingungen
Warnsignal-Bericht
(01) Soweit wir mit einer rechtlichen oder steuerlichen Prüfung in einer Vorphase-Due Diligence beauftragt sind, hebt der Bericht lediglich vorläufig die in der zum Stichtag identifizierten wesentlichen Erkenntnisse und solche Untersuchungsergebnisse hervor, die während der Vorphase entdeckt wurden und besondere Beachtung erfordern (“Warnsignale-Bericht”).
(02) Ein Warnsignale-Bericht dient nur dazu, einen Überblick über bis zum Stichtag feststellbare Warnsignale (Red Flags) zu gewinnen und ist nicht dazu gedacht, einen formalen, d.h. vollständigen Bericht zu ersetzen. Das Ziel der Vorphasenprüfung besteht darin, in einem limitierten Zeitraum,
- festzustellen, ob der Kaufgegenstand im Wesentlichen die Transaktions-Kriterien erfüllt,
- Warnsignale aufzudecken, die darauf hindeuten, dass irgendwelche offensichtlichen, aber bislang verborgenen Risiken bestehen, die den Wert des Kaufgegenstands ernsthaft gefährden könnten, beispielsweise einen Rückgang des Cash Flow, unvorhergesehene größere Ausgaben, größere Rechtsstreitigkeiten und dergleichen.
(03) Transaktions-Kriterien sind die in der Absichtserklärung (LoI), der Eckpunktevereinbarung (HoT) oder in einer vergleichbaren Abstimmung im Vorfeld der Transaktion niedergelegen Punkte und im Übrigen solche Faktoren, die üblicherweise erheblichen Einfluss auf den Wert des Kaufgegenstands haben und auf potenziell schädliche Probleme, die nach Abschluss der Transaktion unerwartete Kosten auslösen könnten, jedoch nur, insoweit sie in der bis zum Stichtag verbleibenden Zeit bei einer Oberflächenprüfung mit angemessenem Aufwand erkennbar sind.
(04) Unsere Berichterstattung bei Warnsignale-Berichten folgt den Grundsätzen des agilen Projektmanagements (“agile Berichterstattung”). Agile Berichterstattung bezeichnet Vorgehensweisen, bei denen das Legal-Team über hohe Toleranzen bezüglich Umfang und Tiefe der rechtlich-steuerlichen Untersuchungen verfügt und den Fokus auf eine kurzfristige Analyse der wichtigsten Informationen des Datenraums legt. Hingegen wird die Anforderung einer erschöpfenden Analyse des gesamten Datenraums weniger oder nicht berücksichtigt. Dieser Schritt bleibt der formalen Due Diligence Phase vorbehalten.
(05) Die Dokumente im Datenraum wurden für den Warnsignale-Bericht geclustert. Geprüft haben wir ausschließlich die Dateien im rechtlichen Cluster. Dateien anderer Cluster, also solche, die außerhalb des Umfangs unserer Analyse liegen, haben wir außer Betracht gelassen. Dabei haben wir insbesondere unterstellt, dass technische Dokumente für unsere Prüfung keine Relevanz haben, weil diese von der technischen Due Diligence untersucht werden, unter anderem Planunterlagen zu Bau- und Nutzungsgenehmigungen, Revisionsunterlagen, Wartungsprotokolle und dergleichen.
(06) Soweit vereinbart, wird der Warnsignale-Bericht in einer formalen Due Diligence Phase (optional) vervollständigt bzw. bestätigt.