Eine coronabedingte Nutzungseinschränkung gilt als Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen. Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung ist zum Jahresanfang in Kraft getreten. Bei staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen wird nun gesetzlich vermutet, dass sie die Geschäftsgrundlage beeinträchtigen. Damit wird § 313 BGB modifiziert und klargestellt, dass Nutzungseinschränkungen aufgrund von Corona-Maßnahmen eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Das hatten die Gerichte in den letzten Monaten nicht immer so entschieden.
Die neue Regelung stärkt die Verhandlungsposition insbesondere der Nutzer von Gewerberäumen und appelliert zugleich an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien. So wird die Verhandlungsposition insbesondere der Nutzerseite gestärkt und zugleich an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien appelliert, um im Verhandlungsweg einen tragbaren Interessensausgleich zu finden. Die Gesetzesänderung enthält nämlich kein pauschales gesetzliches Mietminderungsrecht. Das basiert auf der Überlegung, dass sich generelle Lösungen verbieten, sondern für den Einzelfall passende Lösungen gefunden werden müssen.
Können die Parteien sich nicht einigen, sorgt ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren Corona-Streitigkeiten zügig aus der Welt schaffen. Die Zivilprozessordung wurde entsprechend ergänzt. Soweit es den Parteien nicht gelingt, sich außergerichtlich über einen Lastenausgleich zu einigen, soll nun das Gericht helfen. Der Rechtstreit wird beschleunigt geprüft und das Verfahren vorrangig durchgeführt werden. Dies ist notwendig geworden, um angesichts der Vielzahl der laufenden Verfahren schnell für Rechtsklarheit zu sorgen.