Geldwäscheprävention

Hinweise für Mandanten

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen. Diese illegalen Einnahmen werden bei der „Wäsche“ in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeschleust. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar. Sie sind meist gut getarnt, nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften zu unterscheiden und finden häufig grenzüberschreitend statt. Deshalb sind nicht nur Banken und Versicherungen zur Vorsicht angehalten. Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt auch von Rechtsanwälten bestimmte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Mandanten. Dazu gehört es, den Mandanten, ggf. die für ihn auftretenden Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und die Unterlagen und Dokumente fünf Jahre aufzubewahren. Wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen wollen betreffend

  • den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
  • der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
  • den Rechtsanwalt in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen lassen wollen,

dann sind Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet,

  • die notwendigen Informationen (Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Anschrift sowie die Ausweisnummer und die ausstellende Behörde) zur Verfügung zu stellen und zu gestatten, dass die Dokumente und Unterlagen kopiert oder optisch digitalisiert werden, die im Rahmeneiner Identitätsüberprüfung vorgelegt werden müssen,
  • offenzulegen, ob Sie für sich selbst oder eventuell für einen Dritten, dem sogenannten wirtschaftlich Berechtigten handeln. Schließen Sie eines der oben genannten Geschäfte für einen wirtschaftlich Berechtigten ab, müssen Sie auch Angaben zu dessen Identität machen,
  • Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter offenzulegen, falls Sie für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft tätig sind. Ihre Angaben müssen Sie durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, anhand von Gründungsdokumenten oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente belegen. Zudem müssen Sie dem Rechtsanwalt erlauben, diese Dokumente zu kopieren oder zu digitalisieren (mittels Scans oder einer gespeicherten Fotografie) und
  • Auskünfte über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu erteilen.

Soweit wir ein Mandat für ein Investmentvermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)  führen, sind wir verpflichtet, die hinter dem verwalteten Investmentvermögen stehenden Anleger mit mehr als 25 % der Anteile des Investmentvermögens als wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Gleiches gilt für eine regulierte KVG mit Sitz in anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Sofern weder KVG noch Investmentvermögen nach lokalen Vorschriften einer Regulierung unterfallen, können wir verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen.

Diese Erhebungen verstoßen nicht gegen den Datenschutz. Das Geldwäschegesetz verlangt ausdrücklich die Erhebung, Überprüfung und Dokumentation von personenbezogenen Daten zum Zweck der Identifizierung. Der Ausweis muss also kopiert oder optisch digitalisiert werden. Wenn Sie Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf der Rechtsanwalt den Mandatsvertrag mit Ihnen nicht abschließen.

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