Vorsteuerabzug auch bei ungenauer Leistungsbeschreibung

Steuerrecht. Für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über Bauleistungen reicht eine abstrakte Leistungsbeschreibung aus, sofern klar wird, auf welches konkrete Bauvorhaben sie sich bezieht.

BFH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Az. V R 29/19 (vormals V R 44/16)

DER FALL

Ein Dienstleistungsunternehmen in der Industriebranche machte Vorsteuern aus Rechnungen über Bauleistungen geltend, die es bezogen hatte. Die Finanzverwaltung versagte das, vor allem weil die Leistungsbeschreibung nicht spezifisch genug sei: Es fehlten Angaben zum Aufmaß des Bauvorhabens. Zudem war in der Rechnung der Leistungszeitpunkt nicht angegeben worden. Nach Auffassung des Unternehmens war die Leistungsbeschreibung ausreichend, da in der Rechnung das Bauprojekt konkret bezeichnet wurde und auch der Ort angegeben war. Damit sei der Leistungsgegenstand feststellbar. Der Leistungszeitpunkt entspreche dem Rechnungsdatum und sei daher entbehrlich. Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Unternehmens.

DIE FOLGEN

In § 14 UStG werden die Rechnungsangaben aufgeführt, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind. Mit ihnen identifiziert und prüft die Finanzverwaltung die abgerechneten Leistungen. Hierfür genügt es laut dem BFH, wenn die Angaben es im Einzelfall ermöglichen, die Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Eine erschöpfende Beschreibung ist dagegen nicht nötig. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt: In der Rechnung gab es zusätzlich konkrete Angaben zum Bauvorhaben und dem Ausführungsort. Was die Angabe des Leistungszeitpunkts betrifft, so führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung fort (Az. V R 18/17). Da die Rechnung branchenüblich unmittelbar dann gestellt wird, wenn das Bauwerk abgenommen ist, kann der Leistungszeitpunkt bei Bauleistungen aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung abgeleitet werden – es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass er davon abweicht.

WAS IST ZU TUN?

Auch für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen gilt, dass die Leistungsbeschreibung in der Rechnung ausreichend bestimmt sein muss. Nach Auffassung des BFH genügt es dafür nicht, bloß die Tätigkeit anzugeben. Sie sollte daher in der Rechnung stets mit den geforderten zusätzlichen Angaben konkretisiert werden. Als Leistungszeitpunkt kann der Kalendermonat der Leistungserbringung angegeben werden. Deshalb lässt es der BFH bei Rechnungen über Bauleistungen zu, dass auf die Angabe des Leistungszeitpunkts verzichtet wird, wenn aufgrund der branchenüblichen Rechnungstellung bei Abnahme davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Um Risiken auszuschließen, ist zu empfehlen, den Leistungszeitpunkt in die Rechnung aufzunehmen oder zumindest den Zusatz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Isabel Tannenberg von KUCERA.

Isabel Tannenberg
Diese Website benutzt funktionale Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. This website uses functional cookies. If you continue to use the website, we will assume that you have consented to this. View more
Einverstanden/Accept