Mitteilungspflicht zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung

Hinweise für Mandanten

Die Mitteilungspflicht zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung ergibt sich aus den §§ 138d ff. AO (Abgabenordnung). Im Wesentlichen basieren die gesetzlichen Regelungen auf der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5. 6. 2018; sog. „DAC 6“).

Gemäß der §§ 138d ff. AO haben insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater (als sog. Intermediäre nach § 138d Abs. 1 AO) bestimmte als relevant eingestufte Steuergestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen, welches die erlangten Informationen anschließend den deutschen Finanzbehörden für einem automatischen Informationsaustausch mit den Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Der Begriff der „Steuergestaltung“ im Sinne der §§ 138d ff. AO ist nach Auffassung des Gesetzgebers weit zu verstehen und beschreibt jeden Schaffensprozess, bei dem durch den Mandant als Nutzer oder für den Mandanten als Nutzer eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt oder verändert wird und diese Struktur, dieser Prozess oder diese Situation dadurch eine steuerrechtliche Bedeutung bekommt, die ansonsten nicht eintreten würde.

Intermediäre, die als Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 3b) AO gelten (also insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater) können Auskunft über das verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. BFH v. 27.9.2017 – XI R 15/15, BStBl. II 2018, 155). Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist nach § 203 StGB strafbewehrt. Es wird auf Ziffer 6 der Allgemeinen Mandatsbedingungen verwiesen. Beruft sich ein Intermediär auf sein berufsrechtliches Verschwiegenheitsrecht (oder ist z.B. mangels Inanspruchnahme eines Beraters – „Inhouse-Gestaltung“) kein Intermediär vorhanden, geht eine etwaige Mitteilungsverpflichtung hinsichtlich der in § 138f Abs. 3 Nummer 2, 3 und 10 AO bezeichneten personenbezogene Angaben auf den Mandanten als Nutzer der Steuergestaltung über. Im Übrigen, also hinsichtlich der § 138f Abs. 3 Nummer 1 und 4 bis 9 AO bezeichneten, im Regelfall abstrakten Angaben bleibt der Intermediär mitteilungspflichtig, wenn eine Identifizierung des betroffenen Nutzers möglich ist. Die Offenbarung solcher Daten ist damit nicht unbefugt im Sinne des § 203 StGB. Soweit der Berufsgeheimnisträger von dem Mandanten – allgemein oder nach entsprechendem Hinweis – von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde (§ 138d Abs. 6 AO), gilt das Auskunftsverweigerungsrecht und damit die Strafbewehrung nach § 203 StGB nicht (§ 102 Abs. 3 AO) und der Intermediär muss dem Bundeszentralamt für Steuern sämtliche in § 138f Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und Satz 2 AO bezeichneten Angaben mitteilen.

Nach § 138f Abs. 9 Satz 1 AO sind mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung grundsätzlich nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. Allerdings sind mehrere identische Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung weder aus Sicht der Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch aus Sicht der beteiligten Intermediäre sinnvoll. Aus diesem Grund sieht § 138f Abs. 9 Satz 2 AO eine Befreiung von der Mitteilungspflicht vor, soweit der Intermediär nachweisen kann, dass bereits ein anderer Intermediär im Hinblick auf dieselbe Steuergestaltung die erforderlichen Informationen entweder dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt hat. Als Nachweis reicht in diesem Zusammenhang bei in Deutschland erfolgten Mitteilungen die Angabe der vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 138f Abs. 5 AO vergebenen Registriernummer und Offenlegungsnummer aus. Soweit die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Registriernummer und eine Offenlegungsnummer vergeben hat, genügt deren Angabe.

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