Geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes

Ein wesentlicher Punkt des Entwurfs des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Absenkung des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % in dem Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.

Für Vermietungsunternehmen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Der geänderte Steuersatz gilt, soweit der Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum des Umsatzes (hier: Zeitraum der Vermietung) zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 liegt.
  • Entsprechende Rechnungen (z.B. Dauermietrechnungen) sind mit dem geänderten Steuersatz auszustellen. Eine Anpassung des Mietvertrags ist grundsätzlich nicht erforderlich; gilt der Mietvertrag allerdings ausweislich als Rechnung, sollte ein zusätzliches Dokument ausgestellt werden, welches den neuen Steuersatz ausweist (§ 31 UStDV).
  • Die Änderungen gelten auch für alle weiteren innerhalb des Mietvertrags und während des betroffenen Mietzeitraums erbrachten Leistungen und Nebenleistungen bzw. Leistungselementen (z.B. bei umsatzsteuerpflichtigen (Baukosten-)Zuschüssen und bei (Neben-)Leistungen, die als Nebenkosten abgerechnet werden).
  • Bei Bruttomieten (d.h. Mieten ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer bzw. Mieten inkl. Umsatzsteuer; häufig z.B. bei Stellplatzmietverträgen oder bei kurzfristiger Vermietung) erfolgt keine Änderung der Miethöhe; d.h. es verbleibt dem Vermieter nach Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer eine höhere „Nettomiete“.
  • Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, die Umsatzsteuerminderung an den Mieter auszukehren. U.U. bestehen allerdings vertragliche Ansprüche oder ein Anspruch des Mieters nach § 29 UStG (Mietvertrag wurde maximal vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen).
  • Eingangsrechnungen sind im Hinblick auf den Steuersatzausweis genau zu prüfen, damit der Vorsteuerabzug nicht unzulässigerweise aus einer fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.
  • Auch für umsatzsteuerfrei vermietete Immobilien ergeben sich Änderungen, insoweit als sich die Kosten aus den bezogenen Eingangsleistungen des Vermietungsunternehmens (z.B. Nebenkosten) verringern. Deshalb sollten auch hier Eingangsrechnungen im Hinblick auf ihren Steuersatzausweis genau geprüft werden.

Näheres kann dem Entwurf des BMF-Schreibens der Finanzverwaltung „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ entnommen werden. Ob eine endgültige Fassung bis zum 01. Juli 2020 vorliegt, ist zweifelhaft.

Die finale Beschlussfassung über den Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes im Bundestag steht noch aus; es ist aber zu erwarten, dass das Gesetz vor dem 01. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und damit kurzfristig in Kraft tritt.

Isabel Tannenberg

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