Im Streit über die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat der Generalstaatsanwalt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) empfohlen, in der Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs gegen die Mindestsätze zu entscheiden (Rechtssache C‑261/20):
Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf eine nationale Regelung gestützt ist, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt, muss diese nationale Regelung unangewendet lassen.
Mit anderen Worten: Im Honorarstreit mit dem Auftraggeber können Planer künftig nicht mehr die Mindestsätze nach der HOAI (in der Fassung von 2013) verlangen, wenn eine niedrigere Vergütung vereinbart ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich dem Schlussantrag des Generalstaatsanwalts anschließen wird. In der Regel ist das der Fall.