Allgemeine Mandatsbedingungen

01// Vertragspartner

(1) Vertragspartner des Mandatsverhältnisses sind KUCERA Rechtsanwälte Steuerberater Notar Partnerschaft mbB, PR 1723 Amtsgericht Frankfurt am Main, Kornmarkt 1A, 60311 Frankfurt am Main (Sozietät) und der Auftraggeber, der kein Verbraucher im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist (Mandant). Mandate werden stets der Sozietät, nicht einzelnen Berufsträgern der Sozietät erteilt.

(2) Soweit die Sozietät im Auftrag des Mandanten im Interesse eines angeschlossenen Unternehmens tätig wird, wird dem angeschlossenen Unternehmen das Recht eingeräumt (i) anstelle des Mandanten unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in das Mandatsverhältnis einzutreten oder (ii) dem Mandatsverhältnis zu den mit dem Mandanten vereinbarten Bedingungen als weiterer Mandant beizutreten. Dem Mandanten bleibt es vorbehalten, das angeschlossene  Unternehmen zu benennen. Die Sozietät kann der Benennung widersprechen. Der Mandant steht dafür ein, dass das angeschlossene Unternehmen der Sozietät das Mandat zu denselben Bedingungen überträgt oder diese Bedingungen gegen sich gelten lässt. Im Gegenzug ist das angeschlossene Unternehmen berechtigt, die Leistung unmittelbar zu fordern (Vertrag zugunsten Dritter), jedoch bleibt das Recht vorbehalten, diese Vereinbarung ohne die Zustimmung des angeschlossenen Unternehmens aufzuheben oder zu ändern. Angeschlossene Unternehmen meint mit dem Mandanten verbundene, mit ihm unter gemeinsamer Leitung stehende oder von ihm verwaltete Unternehmen oder von ihm betreute Investmentvermögen.

02// Gegenstand des Mandats

(1) Der Gegenstand des Auftrags an die Sozietät (Mandat) ergibt sich aus der Vereinbarung über die Erteilung des Mandats (Mandatsvereinbarung), diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen und den Leistungsbeschreibungen. Für das Mandatsverhältnis gelten die nachfolgenden allgemeinen Mandatsbedingungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Beratung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Mandat die eine grenzüberschreitende professionelle Betreuung erfordert, schalten wir auf Wunsch des Mandanten bekannte und bewährte Berater aus unserem Netzwerk ein. Erfolgt die Einschaltung auf Wunsch des Mandanten, ist dieser verpflichtet, die Sozietät und den beauftragenden Berufsträger von einer Haftung für Honorar und Auslagen freizustellen.

03// Team

Das für die Bearbeitung des Mandats zuständige Team wird zu Beginn der Mandatsbearbeitung festgelegt. Die Sozietät wird unnötige Veränderungen bei den Mitgliedern des Teams vermeiden. Der das Team leitende Berufsträger wird andere Berufsträger der Sozietät hinzuziehen, soweit das für Bearbeitung des Mandats notwendig oder zweckmäßig ist.

04// Obliegenheiten des Mandanten

Dem Mandanten obliegt es, der Sozietät alle das Mandat betreffende Informationen zu erteilen und dazugehörige Unterlagen sowie Daten zu übermitteln. Der Mandant wird die Sozietät unterrichten, wenn sich seine Kontaktdaten ändern oder er darunter für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist.

05// Vergütung

(1) Über die Vergütung der Leistungen der Sozietät schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung in Textform. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst Vergütungsverzeichnis (VV). Der Mandant erstattet der Sozietät die bei der Bearbeitung des Mandats verauslagten Kosten. Auf die Vergütung und die Auslagen ist zusätzlich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

(2) Soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand (Zeithonorar) vereinbart ist, wird für die Abrechnung die Dauer aller Tätigkeiten eines Tages zusammengefasst und auf die volle Viertelstunde aufgerundet. Der Sozietät bleibt die Bestimmung eines anderen Zeittakts nach billigem Ermessen vorbehalten. Zeiten für auf das Mandat bezogene Reisen sind als Tätigkeitszeit abrechenbar.

(3) Der Mandant kann eine Aufschlüsselung des Zeithonorars nach Bearbeiter, Zeitaufwand und Tätigkeitsbeschreibung verlangen (Tätigkeitsnachweis). Der  Tätigkeitsnachweis ist für die Abrechnung maßgeblich; dem Mandanten bleibt der Nachweis der Unrichtigkeit vorbehalten. Die Sozietät ist nicht verpflichtet, den Zeitaufwand nach Tagesdaten und Uhrzeiten zu dokumentieren.

(4) Eine Anrechnung des Zeithonorars für eine Beratung auf ein Honorar für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, wird abweichend von § 34 Abs. 2 RVG ausgeschlossen.

06// Abrechnung

(1) Rechnungen werden in der Regel für den abgelaufenen Monat oder einen anderen angemessenen Zeitraum erteilt. Die Vergütung ist mit dem Zugang der Rechnung fällig und innerhalb vereinbarter Fristen zahlbar. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Zahlungsfrist eine Woche nach dem Erhalt der Rechnung.

(2) Der Mandant stimmt der Übersendung einer elektronischen Rechnung zu.

(3) Die Sozietät rechnet ihre Leistungen gegenüber dem Mandanten als dem Leistungsempfänger ab. Soweit die Sozietät von mehr als einer Person mandatiert wird, ist Rechnungsempfänger die von den Mandanten bezeichnete Person und in dem Fall der Ziffer 01 Abs. 2 das angeschlossene Unternehmen. Die Rechnung wird an den Leistungsempfänger versandt, soweit nicht der Mandant eine andere Stelle für den Empfang der Rechnung bestimmt.

07// Budgets

(1) Auf Wunsch des Mandanten vereinbaren die Parteien ein Limit für die erwartete Höhe der Vergütung (Budget). Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten Budgets nur für den vereinbarten Gegenstand des Mandats. Darüber hinausgehende Leistungen werden gesondert und zusätzlich berechnet.

(2) Sollten sich wesentliche Änderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen des Mandats ergeben (Leistungsumfang oder Zeitrahmen), streben die Parteien Einvernehmen über diese Änderung und die infolge der Änderung notwendige Anpassung des Budgets an.

(3) Soweit eine Schätzung bezüglich der voraussichtlichen Vergütung für die Bearbeitung des Mandats abgegeben wurde (Kostenschätzung), etwa um den Mandanten bei der unternehmensinternen Budgetierung zu helfen, stellt eine Kostenschätzung keine verbindliche Obergrenze dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart.

08// Haftungsbegrenzung

(1) Über die Begrenzung der Haftung für Vermögensschäden (Haftungsbeschränkung) schließen die Sozietät und der Mandant eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

(2) Soweit eine Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 nicht getroffen wurde, ist die Haftung der Sozietät für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Vermögensschäden auf den Betrag von EUR 10.000.000,00 beschränkt.

(3) Die Sozietät haftet nur für eigene Leistungen. Eine gesamtschuldnerische Haftung mit anderen in das Mandat einbezogenen Beratern oder sonstigen Dritten ist ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, sowie die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist hierdurch nicht beschränkt.

09// Verschwiegenheit

Die Sozietät und deren Berufsträger sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was der Sozietät und deren Berufsträgern im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Berufsträgern und Mitarbeitern der Sozietät ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Berufsträger und Mitarbeiter der Sozietät gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant diese vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat oder gesetzliche Vorschriften dies verlangen.

10// Datenverarbeitung

Die Sozietät ist berechtigt, ihr anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Hinweise zum Datenschutz sind unter  https://kucera.biz/datenschutz einsehbar.

11// Digitale Kommunikation

Der Mandant ist mit einer unverschlüsselten digitalen Kommunikation über das Internet einverstanden. Über die damit verbundenen Risiken und die Möglichkeit einer Risikominimierung (z.B. die Verwendung von Signaturverfahren oder die Verschlüsselung von E-Mails) ist der Mandant informiert.

12// Laufzeit und Kündigung

(1) Das Mandatsverhältnis beginnt mit der Erteilung des Auftrags und dauert an bis entweder die Leistungen abgeschlossen sind oder das Mandat gekündigt wird, je nachdem, was früher eintritt.

(2) Soweit der Mandant mit der Sozietät eine Rahmenvereinbarung über die laufende Beratung und Vertretung geschlossen hat, endet die Rahmenvereinbarung zu dem vereinbarten Ende der Laufzeit. Während der vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht des Mandanten, der Sozietät das im Einzelfall erteilte Mandat zu entziehen, und das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Ist die Rahmenvereinbarung für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen, sind beide Parteien berechtigt, die Rahmenvereinbarung jederzeit zu kündigen. Die berufsrechtlichen Pflichten der Berufsträger der Sozietät bei der Beendigung eines Mandats bleiben in allen Fällen der Beendigung unberührt. Endet die Rahmenvereinbarung durch Ablauf der Laufzeit oder durch Kündigung gelten die Bedingungen der Rahmenvereinbarung für nicht beendete Mandate bis zu deren Erledigung fort.

13// Hinweise

Die Sozietät ist gesetzlich gehalten, den Mandanten auf das Folgende hinzuweisen:

Geldwäschebekämpfung (KYC)

Das Mandat unterliegt unter Umständen den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes. Wir verweisen auf die Informationen die unter https://kucera.biz/gwg/ einsehbar sind. Dem Mandanten obliegt es, die Sozietät bei der Erhebung der erforderlichen Unterlagen zu unterstützen. Ansonsten kann das Mandat aus gesetzlichen Gründen nicht übernommen werden. Der Aufwand für die Erhebung der erforderlichen Informationen ist abrechenbar.

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen

(1) Die Sozietät unterliegt unter Umständen den Vorschriften der §§ 138d ff. AO als Intermediär einer etwaigen Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es wird auf die Informationen verwiesen, die unter https://kucera.biz/138ao/ einsehbar sind.

(2) Soweit gemäß §§ 138d ff. AO für die Sozietät als Intermediär eine Mitteilungspflicht entsteht, obliegt es dem Mandanten, die Sozietät bei der Erstellung etwaig erforderlicher Mitteilungen zu unterstützen. Ansonsten kann das Mandat aus gesetzlichen Gründen nicht übernommen werden. Der Aufwand für die Erhebung der erforderlichen Informationen ist abrechenbar.

(3) Soweit neben der Sozietät ein Dritter als Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist (§ 138d Abs. 9 AO), ist der Mandant verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Mitteilungen gemäß §§ 138d ff. AO durch den Dritten vorgenommen werden, und der Dritte der Sozietät den für die Befreiung der Sozietät von etwaigen Mitteilungspflichten nach § 138f Abs. 9 Satz 2 AO erforderlichen Nachweis zur Verfügung stellen wird.

Kostenerstattung

Eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse erstattet im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung.

Dienstleistungs-Informationspflichten

Die Informationen gemäß Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV sind unter https://kucera.biz/impressum/ zugänglich.

14// Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

15// Stand

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen haben den Stand vom 01.02.2022.

***

Diese Website benutzt funktionale Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. This website uses functional cookies. If you continue to use the website, we will assume that you have consented to this. View more
Einverstanden/Accept